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E‑Rechnungspflicht in Deutschland 2025–2028: Fristen, Ausnahmen und praktische Schritte

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer E‑Rechnungen empfangen können. Die Ausstellungspflicht wird stufenweise eingeführt: Die allgemeine Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026, bestimmte Aussteller dürfen noch bis Ende 2027 sonstige Rechnungen verwenden. Ab 2028 ist für betroffene Umsätze zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich eine E‑Rechnung auszustellen; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Kurzantwort: Was gilt 2026, 2027 und 2028?

  • 2026: Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Für betroffene Umsätze bleibt Papier nur zulässig, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt wird; der elektronische Versand einer reinen PDF erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers.
  • Ausstellung 2027: Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 benötigen für betroffene, 2027 ausgeführte Umsätze grundsätzlich E-Rechnungen. Aussteller bis zu dieser Umsatzgrenze können die umsatzbezogene Übergangsregel bis 31. Dezember 2027 nutzen.
  • Ausstellung ab 2028: Die E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich für alle betroffenen Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, unabhängig vom Umsatz. Dauerhafte gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
  • PDF-Rechnungen: Eine reine PDF ist keine E-Rechnung, kann aber eine gültige sonstige Rechnung bleiben, solange eine Übergangsregel oder dauerhafte Ausnahme greift.

Inhaltlich zuletzt geprüft: 8. August 2026. Rechtsgrundlage anhand der BMF-FAQ (Stand März 2026) und der geltenden Gesetzesfassung geprüft.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Sonderfälle anhand der offiziellen Quellen oder mit einem qualifizierten Berater.

Auf dieser Seite

Was gilt als E‑Rechnung?

Für Zwecke der deutschen Umsatzsteuer enthält eine E‑Rechnung strukturierte elektronische Daten, die eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglichen. XRechnung und geeignete ZUGFeRD-Profile, die EN 16931 entsprechen, sind gängige Beispiele. Auch andere vereinbarte Formate können geeignet sein, wenn sich die erforderlichen Rechnungsdaten richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das EN 16931 entspricht oder damit interoperabel ist.

Alle nach §§ 14 und 14a UStG erforderlichen Rechnungsangaben müssen grundsätzlich im strukturierten Bestandteil enthalten sein. Anlagen können ergänzende Details liefern, erforderliche strukturierte Daten aber grundsätzlich nicht ersetzen. Bei einer Endrechnung darf die Absetzung vereinnahmter Teilentgelte nach § 14 Absatz 5 UStG jedoch in einer unstrukturierten Anlage erfolgen, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich darauf verweist; dies bleibt auch nach 2027 zulässig.

Eine reine PDF, ein Bild oder ein Scan ist eine „sonstige Rechnung“ und keine E‑Rechnung. Dadurch wird die Rechnung nicht automatisch ungültig: Übergangsregelungen und dauerhafte Ausnahmen können dieses Format weiterhin zulassen.

Ein Unternehmer gilt für diese Regelungen als im Inland ansässig, wenn sich sein Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte in Deutschland befindet. Hat der Unternehmer keinen Sitz, kommt es auf seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Allein eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland macht einen ausländischen Unternehmer nicht zwingend zu einem inländischen Unternehmer.

Ist eine der Parteien nach diesem Maßstab nicht im Inland ansässig, gilt die deutsche B2B-Ausstellungspflicht für den Umsatz nicht. Eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung allein ändert daran nichts; Vorgaben anderer Staaten, B2G-Vorgaben oder vertragliche Anforderungen können dennoch gelten.

Was gilt 2025, 2026, 2027 und 2028?

ZeitraumEmpfangAusstellung
Ab 1. Januar 2025Inländische Unternehmer müssen E‑Rechnungen empfangen können. Ein E‑Mail‑Postfach genügt; eine automatisierte Weiterverarbeitung ist nicht vorgeschrieben.Die allgemeine Übergangsregel beginnt. Papier- und sonstige Rechnungen bleiben bis zum 31. Dezember 2026 zulässig.
2026Die Empfangspflicht gilt unverändert fort.Für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz ist eine sonstige Rechnung nur zulässig, wenn sie bis 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt wird. Für eine elektronisch übermittelte reine PDF ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
2027Die Empfangspflicht gilt unverändert fort.Betrug der Gesamtumsatz des Ausstellers im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro, ist für betroffene, 2027 ausgeführte Umsätze grundsätzlich eine E‑Rechnung erforderlich. Bis einschließlich 800.000 Euro bleiben sonstige Rechnungen 2027 möglich. Mit Zustimmung des Empfängers kann elektronischer Datenaustausch (EDI), der die E-Rechnungsanforderungen noch nicht erfüllt, unabhängig vom Umsatz für 2027 ausgeführte Umsätze verwendet werden, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt wird. Bereits konformes EDI bleibt danach zulässig.
Ab 1. Januar 2028Die Empfangspflicht gilt unverändert fort.Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist unabhängig vom Umsatz grundsätzlich eine E‑Rechnung auszustellen. Gesetzliche Ausnahmen gelten weiterhin.

Für die 800.000-Euro-Grenze ist der Gesamtumsatz des Ausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich. Für 2027 ausgeführte Umsätze ist dies der Gesamtumsatz des Jahres 2026; die Rechnung unter der Übergangsregel muss bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt werden. „Gesamtumsatz“ ist die gesetzliche Rechengröße nach § 19 Absatz 2 UStG und nicht einfach der handelsrechtliche Jahresumsatz.

Ausführlicher Ratgeber zur 800.000-Euro-Übergangsregel 2027.

Wer ist betroffen – und wer ist von der Ausstellungspflicht ausgenommen?

Empfang und Ausstellung sind getrennt zu betrachten. Ein Unternehmer kann E‑Rechnungen empfangen müssen, obwohl seine eigenen Leistungen von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen sind.

Für inländische Unternehmer gibt es keine allgemeine Ausnahme von der Empfangspflicht allein wegen Umsatz, Rechtsform oder Branche. Betroffen sein können Freiberufler, Soloselbstständige, Vermieter, Ärzte, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betreiber von Photovoltaikanlagen – auch wenn sie ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen.

In der Tabelle zeigt „Empfang“, ob der jeweilige Empfänger grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können muss – nicht, ob jede einzelne Rechnung in der jeweiligen Zeile elektronisch sein muss.

FallMuss der Rechnungsempfänger grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können?Muss für diesen Fall eine E-Rechnung ausgestellt werden?Was ist entscheidend?
Inländisches B2B-GeschäftJaStufenweise verpflichtendDie Regelungen gelten für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, wenn die Leistung in den Anwendungsbereich fällt und keine Ausnahme greift.
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)JaAusgenommenUnter der Kleinunternehmerregelung ausgeführte Umsätze sind nach § 34a UStDV von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen. Kleinunternehmer müssen E‑Rechnungen dennoch empfangen können.
B2C / PrivatkundenKeine B2B-PflichtKeine B2B-PflichtRechnungen an Privatkunden fallen nicht unter die inländische B2B-E‑Rechnungspflicht. Auch für die eigenständige Rechnungspflicht bei bestimmten grundstücksbezogenen Leistungen an Verbraucher ist das E-Rechnungsformat nicht vorgeschrieben.
Juristische Personen ohne unternehmerische TätigkeitKeine B2B-PflichtAusgenommenLeistungen an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Eigenständige Vorgaben für die öffentliche Beschaffung können dennoch gelten.
B2GGesonderte VorschriftenGesonderte VorschriftenFür E-Rechnungen in der öffentlichen Beschaffung gelten eigenständige Vorschriften des Bundes und der Länder, auch wenn die öffentliche Stelle umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer handelt. Eine Leitweg-ID ist für gewöhnliche B2B-Rechnungen grundsätzlich nicht erforderlich; sie dient vor allem der Weiterleitung von B2G-Rechnungen. Handelt die öffentliche Stelle als Unternehmer, kann zusätzlich die umsatzsteuerliche B2B-Pflicht greifen; Umsatzsteuer- und Vergabevorgaben sind dann nebeneinander zu prüfen.
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro bruttoAbhängig vom Status des EmpfängersAusgenommenDie einzelne Rechnung ist von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen.
Fahrausweise als RechnungenAbhängig vom Status des EmpfängersAusgenommenFahrausweise, die nach § 34 UStDV als Rechnungen gelten, sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen.
Bestimmte steuerfreie UmsätzeAbhängig vom Status des EmpfängersAusgenommenNach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfreie Umsätze sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen, darunter viele steuerfreie Finanzdienstleistungen und steuerfreie Grundstücksvermietungen.
Vereine und StiftungenBei unternehmerischer TätigkeitAbhängig von der TätigkeitDie Pflicht gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Nichtunternehmerische Tätigkeiten fallen nicht unter die B2B-Regel; die allgemeinen Ausnahmen gelten weiterhin.

„Kleinunternehmer“ bezeichnet einen Umsatzsteuerstatus nach § 19 UStG – nicht jedes kleine Unternehmen oder Kleingewerbe und nicht die 800.000-Euro-Übergangsgrenze. Kleinunternehmer dürfen freiwillig ordnungsgemäße E-Rechnungen ausstellen.

Ausführlicher Ratgeber für Kleinunternehmer zu Empfang, Ausstellung, PDF und Aufbewahrung.

Wie lassen sich E-Rechnungen empfangen und versenden?

Das Steuerrecht schreibt für B2B keinen einheitlichen Übermittlungsweg vor. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach; die Parteien können stattdessen eine Schnittstelle, ein Portal, einen gemeinsamen Speicherort oder einen physischen Datenträger vereinbaren. B2G-Portale können eigene Vorgaben für Übermittlungsweg und Referenzen machen.

  • Eine ordnungsgemäße E-Rechnung für einen betroffenen Umsatz erfordert keine Zustimmung des Empfängers.
  • Wenn zulässig, erfordert eine reine PDF, JPG-Datei oder ähnliche elektronische sonstige Rechnung grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers. Für Papierrechnungen, die aufgrund einer Übergangsregel zulässig sind, ist keine Zustimmung des Empfängers erforderlich.
  • Stimmen Sie vor dem Versand Format, Adresse oder Portal sowie erforderliche Käuferreferenzen ab. Prozessvorgaben des Empfängers können strenger sein als die steuerlichen Mindestanforderungen.

Ist eine PDF-Rechnung 2026 oder 2027 noch gültig?

Ja, sofern dies zulässig ist. Eine reine PDF ist keine E‑Rechnung, kann aber unter einer anwendbaren Übergangsregel oder dauerhaften Ausnahme eine gültige „sonstige Rechnung“ bleiben, wenn alle übrigen Rechnungsanforderungen erfüllt sind.

  • Eine sonstige Rechnung darf für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz nur verwendet werden, wenn sie bis 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt wird.
  • Im Jahr 2027 kann eine reine PDF weiterhin zulässig sein, wenn die 800.000-Euro-Umsatzgrenze erfüllt ist oder eine dauerhafte Ausnahme greift.
  • Wird eine solche Rechnung elektronisch übermittelt, ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Die Zustimmung kann sich aus der praktischen Handhabung zwischen den Parteien ergeben; eine besondere Form schreibt das Gesetz nicht vor.
  • Eine im Übrigen ordnungsgemäße Rechnung verliert nicht allein deshalb ihre Eignung für den Vorsteuerabzug, weil ein zulässiges Format für sonstige Rechnungen verwendet wurde.

PDF in XRechnung umwandeln oder PDF in ZUGFeRD umwandeln.

Validieren, prüfen und das Original aufbewahren

Was eine Validierung bestätigen kann – und was nicht

Eine technische Validierung ist empfehlenswert, weil sie Format-, Berechnungs- und Geschäftsregelfehler erkennen kann. Sie ist keine gesetzliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung und garantiert weder die inhaltliche Richtigkeit noch die Echtheit, die Annahme durch Empfänger oder Portale oder die Bezahlung. Eine Datei, die die geltenden Anforderungen an das strukturierte Format nicht erfüllt, gilt jedoch als sonstige Rechnung; technische Konformität bleibt daher im Pflichtfall entscheidend.

Bewahren Sie den Validierungsbericht als Nachweis Ihres Prüfprozesses auf. Er ersetzt weder die Originalrechnung noch die erforderliche inhaltliche Prüfung.

Prüfen Sie stets die Identität des Lieferanten, die Bankverbindung, die Beträge, die umsatzsteuerliche Behandlung und empfängerspezifische Anforderungen. Ist eine eingehende Lieferantenrechnung fehlerhaft, fordern Sie eine ordnungsgemäße Berichtigung an, statt das empfangene Dokument eigenmächtig zu ändern.

Gilt die Ausstellungspflicht, muss grundsätzlich auch eine Rechnungsberichtigung als E-Rechnung erfolgen. Erlaubt eine Übergangsregel noch eine sonstige Rechnung, kann dieses zulässige Format auch für die Berichtigung verwendet werden.

E‑Rechnung validieren

Rechnungen acht Jahre aufbewahren

Die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt grundsätzlich acht Jahre. Mindestens der strukturierte Bestandteil einer E‑Rechnung muss während dieses Zeitraums unverändert, maschinell auswertbar und in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Bei einer hybriden E-Rechnung, etwa ZUGFeRD in einem geeigneten Profil, sind bei Widersprüchen mit der sichtbaren PDF-Darstellung die strukturierten Daten maßgeblich. Eine menschenlesbare Darstellung ist hilfreich, ersetzt aber nicht die Aufbewahrung des ursprünglichen strukturierten Bestandteils. Für steuerlich relevante ergänzende Unterlagen können eigene Anforderungen an die Aufbewahrung im Originalformat gelten. Allein die Speicherung einer E‑Rechnung außerhalb eines GoBD-konformen Systems ist für Umsatzsteuerzwecke nicht automatisch ein Verstoß gegen § 14b UStG; weitere buchführungs- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten können dennoch gelten.

XML-E‑Rechnung anzeigen

Praxis-Checkliste zur Vorbereitung

  1. Ordnen Sie Umsätze als B2B, B2C oder B2G ein und prüfen Sie anschließend, ob die Kleinunternehmerregelung oder eine andere gesetzliche Ausnahme greift.
  2. Richten Sie für den Empfang eine überwachte E‑Mail‑Adresse oder einen vereinbarten Übertragungsweg mit klaren internen Zuständigkeiten ein.
  3. Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter reine XML-Rechnungen menschenlesbar anzeigen können.
  4. Klären Sie vor dem Versand mit Ihren Kunden, welches Format, welchen Übertragungsweg und welche Referenzangaben sie benötigen.
  5. Testen Sie Konvertierung, Validierung, manuelle Prüfung und Export mit echten Rechnungen, bevor Ihre Ausstellungspflicht beginnt.
  6. Legen Sie einen Berichtigungsprozess fest: Verwenden Sie für ausgehende Berichtigungen das erforderliche Rechnungsformat und fordern Sie bei fehlerhaften Eingangsrechnungen ordnungsgemäße Berichtigungen vom Lieferanten an.
  7. Bewahren Sie mindestens den ursprünglichen strukturierten Bestandteil während der achtjährigen umsatzsteuerlichen Aufbewahrungsfrist unverändert auf.

Offizielle Quellen

FAQ

Ab wann muss ich E‑Rechnungen empfangen können?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt; eine automatische Weiterverarbeitung ist nicht vorgeschrieben. Alternativ können die Parteien etwa eine Schnittstelle, ein Portal oder einen gemeinsamen Speicherort vereinbaren. Das gilt auch für Kleinunternehmer.

Ab wann wird das Versenden von E‑Rechnungen Pflicht?

Für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz darf eine sonstige Rechnung nur verwendet werden, wenn sie bis 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt wird. Für 2027 ausgeführte Umsätze gilt: Bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 ist grundsätzlich eine E-Rechnung nötig; bei höchstens 800.000 Euro kann die umsatzbezogene Verlängerung greifen. Nicht konformes EDI kann mit Zustimmung des Empfängers unabhängig vom Umsatz für 2027 ausgeführte Umsätze verwendet werden, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt wird. Bereits konformes EDI bleibt danach zulässig. Ab 2028 gilt die Pflicht für betroffene Umsätze zwischen inländischen Unternehmern unabhängig vom Umsatz; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Darf ich 2026 und 2027 noch PDF-Rechnungen senden?

Ja, wenn eine Übergangsregel oder dauerhafte Ausnahme greift. Eine reine PDF ist keine E-Rechnung, kann aber eine gültige sonstige Rechnung sein. Für ihren elektronischen Versand ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich; für eine ordnungsgemäße E-Rechnung im Pflichtfall dagegen nicht.

Gilt die E‑Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Ihre nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreien Umsätze sind nach § 34a UStDV von der Pflicht zur Ausstellung ausgenommen; freiwillig dürfen sie E-Rechnungen senden. Kleinunternehmer ist ein Umsatzsteuerstatus, nicht einfach ein kleines Unternehmen und nicht die 800.000-Euro-Übergangsgrenze.

Welche dauerhaften Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen sind insbesondere Rechnungen an Privatkunden, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise nach § 34 UStDV, Umsätze von Kleinunternehmern, bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG, Leistungen an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen und bestimmte grundstücksbezogene Leistungen an Verbraucher. Für B2G-Rechnungen gelten zusätzlich eigene Vorgaben.

Wie lange muss ich eine E‑Rechnung aufbewahren?

Die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt grundsätzlich acht Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung. Mindestens der strukturierte Teil muss unverändert, maschinell auswertbar und in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Allein die Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Systems ist für Umsatzsteuerzwecke nicht automatisch ein Verstoß gegen § 14b UStG; weitere Aufbewahrungspflichten können dennoch gelten.

Garantiert eine Validierung die steuerliche Anerkennung?

Nein. Eine technische Validierung ist empfohlen, aber keine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Sie garantiert weder die sachliche Richtigkeit noch die Echtheit, die Annahme durch Empfänger oder Portale oder die Zahlung. Eine Datei, die die Formatvorgaben nicht erfüllt, gilt jedoch als sonstige Rechnung und erfüllt deshalb eine bestehende E-Rechnungspflicht nicht.

Was ist bei der E‑Rechnungspflicht der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

XRechnung ist strukturiertes XML. ZUGFeRD kombiniert eine PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML. XRechnung kann die steuerlichen Formatvorgaben erfüllen. Für ZUGFeRD gilt das ab Version 2.0.1; die Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen dafür nicht. Unabhängig davon kann der Empfänger konkrete Format- und Übermittlungsvorgaben machen.

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