E‑Rechnungspflicht in Deutschland 2025–2028: Fristen, Ausnahmen und praktische Schritte
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer E‑Rechnungen empfangen können. Die Ausstellungspflicht wird stufenweise eingeführt: Die allgemeine Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026, bestimmte Aussteller dürfen noch bis Ende 2027 sonstige Rechnungen verwenden. Ab 2028 ist für betroffene Umsätze zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich eine E‑Rechnung auszustellen; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
Kurzantwort: Was gilt 2026, 2027 und 2028?
- 2026: Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Für betroffene Umsätze bleibt Papier nur zulässig, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt wird; der elektronische Versand einer reinen PDF erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers.
- Ausstellung 2027: Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 benötigen für betroffene, 2027 ausgeführte Umsätze grundsätzlich E-Rechnungen. Aussteller bis zu dieser Umsatzgrenze können die umsatzbezogene Übergangsregel bis 31. Dezember 2027 nutzen.
- Ausstellung ab 2028: Die E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich für alle betroffenen Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, unabhängig vom Umsatz. Dauerhafte gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
- PDF-Rechnungen: Eine reine PDF ist keine E-Rechnung, kann aber eine gültige sonstige Rechnung bleiben, solange eine Übergangsregel oder dauerhafte Ausnahme greift.
Inhaltlich zuletzt geprüft: 8. August 2026. Rechtsgrundlage anhand der BMF-FAQ (Stand März 2026) und der geltenden Gesetzesfassung geprüft.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Sonderfälle anhand der offiziellen Quellen oder mit einem qualifizierten Berater.
Auf dieser Seite
Was gilt als E‑Rechnung?
Für Zwecke der deutschen Umsatzsteuer enthält eine E‑Rechnung strukturierte elektronische Daten, die eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglichen. XRechnung und geeignete ZUGFeRD-Profile, die EN 16931 entsprechen, sind gängige Beispiele. Auch andere vereinbarte Formate können geeignet sein, wenn sich die erforderlichen Rechnungsdaten richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das EN 16931 entspricht oder damit interoperabel ist.
Alle nach §§ 14 und 14a UStG erforderlichen Rechnungsangaben müssen grundsätzlich im strukturierten Bestandteil enthalten sein. Anlagen können ergänzende Details liefern, erforderliche strukturierte Daten aber grundsätzlich nicht ersetzen. Bei einer Endrechnung darf die Absetzung vereinnahmter Teilentgelte nach § 14 Absatz 5 UStG jedoch in einer unstrukturierten Anlage erfolgen, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich darauf verweist; dies bleibt auch nach 2027 zulässig.
Eine reine PDF, ein Bild oder ein Scan ist eine „sonstige Rechnung“ und keine E‑Rechnung. Dadurch wird die Rechnung nicht automatisch ungültig: Übergangsregelungen und dauerhafte Ausnahmen können dieses Format weiterhin zulassen.
Ein Unternehmer gilt für diese Regelungen als im Inland ansässig, wenn sich sein Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte in Deutschland befindet. Hat der Unternehmer keinen Sitz, kommt es auf seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Allein eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland macht einen ausländischen Unternehmer nicht zwingend zu einem inländischen Unternehmer.
Ist eine der Parteien nach diesem Maßstab nicht im Inland ansässig, gilt die deutsche B2B-Ausstellungspflicht für den Umsatz nicht. Eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung allein ändert daran nichts; Vorgaben anderer Staaten, B2G-Vorgaben oder vertragliche Anforderungen können dennoch gelten.
Was gilt 2025, 2026, 2027 und 2028?
| Zeitraum | Empfang | Ausstellung |
|---|---|---|
| Ab 1. Januar 2025 | Inländische Unternehmer müssen E‑Rechnungen empfangen können. Ein E‑Mail‑Postfach genügt; eine automatisierte Weiterverarbeitung ist nicht vorgeschrieben. | Die allgemeine Übergangsregel beginnt. Papier- und sonstige Rechnungen bleiben bis zum 31. Dezember 2026 zulässig. |
| 2026 | Die Empfangspflicht gilt unverändert fort. | Für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz ist eine sonstige Rechnung nur zulässig, wenn sie bis 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt wird. Für eine elektronisch übermittelte reine PDF ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich. |
| 2027 | Die Empfangspflicht gilt unverändert fort. | Betrug der Gesamtumsatz des Ausstellers im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro, ist für betroffene, 2027 ausgeführte Umsätze grundsätzlich eine E‑Rechnung erforderlich. Bis einschließlich 800.000 Euro bleiben sonstige Rechnungen 2027 möglich. Mit Zustimmung des Empfängers kann elektronischer Datenaustausch (EDI), der die E-Rechnungsanforderungen noch nicht erfüllt, unabhängig vom Umsatz für 2027 ausgeführte Umsätze verwendet werden, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt wird. Bereits konformes EDI bleibt danach zulässig. |
| Ab 1. Januar 2028 | Die Empfangspflicht gilt unverändert fort. | Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist unabhängig vom Umsatz grundsätzlich eine E‑Rechnung auszustellen. Gesetzliche Ausnahmen gelten weiterhin. |
Für die 800.000-Euro-Grenze ist der Gesamtumsatz des Ausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich. Für 2027 ausgeführte Umsätze ist dies der Gesamtumsatz des Jahres 2026; die Rechnung unter der Übergangsregel muss bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt werden. „Gesamtumsatz“ ist die gesetzliche Rechengröße nach § 19 Absatz 2 UStG und nicht einfach der handelsrechtliche Jahresumsatz.
Ausführlicher Ratgeber zur 800.000-Euro-Übergangsregel 2027.
Wer ist betroffen – und wer ist von der Ausstellungspflicht ausgenommen?
Empfang und Ausstellung sind getrennt zu betrachten. Ein Unternehmer kann E‑Rechnungen empfangen müssen, obwohl seine eigenen Leistungen von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen sind.
Für inländische Unternehmer gibt es keine allgemeine Ausnahme von der Empfangspflicht allein wegen Umsatz, Rechtsform oder Branche. Betroffen sein können Freiberufler, Soloselbstständige, Vermieter, Ärzte, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betreiber von Photovoltaikanlagen – auch wenn sie ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen.
In der Tabelle zeigt „Empfang“, ob der jeweilige Empfänger grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können muss – nicht, ob jede einzelne Rechnung in der jeweiligen Zeile elektronisch sein muss.
| Fall | Muss der Rechnungsempfänger grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können? | Muss für diesen Fall eine E-Rechnung ausgestellt werden? | Was ist entscheidend? |
|---|---|---|---|
| Inländisches B2B-Geschäft | Ja | Stufenweise verpflichtend | Die Regelungen gelten für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, wenn die Leistung in den Anwendungsbereich fällt und keine Ausnahme greift. |
| Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) | Ja | Ausgenommen | Unter der Kleinunternehmerregelung ausgeführte Umsätze sind nach § 34a UStDV von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen. Kleinunternehmer müssen E‑Rechnungen dennoch empfangen können. |
| B2C / Privatkunden | Keine B2B-Pflicht | Keine B2B-Pflicht | Rechnungen an Privatkunden fallen nicht unter die inländische B2B-E‑Rechnungspflicht. Auch für die eigenständige Rechnungspflicht bei bestimmten grundstücksbezogenen Leistungen an Verbraucher ist das E-Rechnungsformat nicht vorgeschrieben. |
| Juristische Personen ohne unternehmerische Tätigkeit | Keine B2B-Pflicht | Ausgenommen | Leistungen an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Eigenständige Vorgaben für die öffentliche Beschaffung können dennoch gelten. |
| B2G | Gesonderte Vorschriften | Gesonderte Vorschriften | Für E-Rechnungen in der öffentlichen Beschaffung gelten eigenständige Vorschriften des Bundes und der Länder, auch wenn die öffentliche Stelle umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer handelt. Eine Leitweg-ID ist für gewöhnliche B2B-Rechnungen grundsätzlich nicht erforderlich; sie dient vor allem der Weiterleitung von B2G-Rechnungen. Handelt die öffentliche Stelle als Unternehmer, kann zusätzlich die umsatzsteuerliche B2B-Pflicht greifen; Umsatzsteuer- und Vergabevorgaben sind dann nebeneinander zu prüfen. |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto | Abhängig vom Status des Empfängers | Ausgenommen | Die einzelne Rechnung ist von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen. |
| Fahrausweise als Rechnungen | Abhängig vom Status des Empfängers | Ausgenommen | Fahrausweise, die nach § 34 UStDV als Rechnungen gelten, sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen. |
| Bestimmte steuerfreie Umsätze | Abhängig vom Status des Empfängers | Ausgenommen | Nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfreie Umsätze sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E‑Rechnung ausgenommen, darunter viele steuerfreie Finanzdienstleistungen und steuerfreie Grundstücksvermietungen. |
| Vereine und Stiftungen | Bei unternehmerischer Tätigkeit | Abhängig von der Tätigkeit | Die Pflicht gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Nichtunternehmerische Tätigkeiten fallen nicht unter die B2B-Regel; die allgemeinen Ausnahmen gelten weiterhin. |
„Kleinunternehmer“ bezeichnet einen Umsatzsteuerstatus nach § 19 UStG – nicht jedes kleine Unternehmen oder Kleingewerbe und nicht die 800.000-Euro-Übergangsgrenze. Kleinunternehmer dürfen freiwillig ordnungsgemäße E-Rechnungen ausstellen.
Ausführlicher Ratgeber für Kleinunternehmer zu Empfang, Ausstellung, PDF und Aufbewahrung.
Wie lassen sich E-Rechnungen empfangen und versenden?
Das Steuerrecht schreibt für B2B keinen einheitlichen Übermittlungsweg vor. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach; die Parteien können stattdessen eine Schnittstelle, ein Portal, einen gemeinsamen Speicherort oder einen physischen Datenträger vereinbaren. B2G-Portale können eigene Vorgaben für Übermittlungsweg und Referenzen machen.
- Eine ordnungsgemäße E-Rechnung für einen betroffenen Umsatz erfordert keine Zustimmung des Empfängers.
- Wenn zulässig, erfordert eine reine PDF, JPG-Datei oder ähnliche elektronische sonstige Rechnung grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers. Für Papierrechnungen, die aufgrund einer Übergangsregel zulässig sind, ist keine Zustimmung des Empfängers erforderlich.
- Stimmen Sie vor dem Versand Format, Adresse oder Portal sowie erforderliche Käuferreferenzen ab. Prozessvorgaben des Empfängers können strenger sein als die steuerlichen Mindestanforderungen.
Ist eine PDF-Rechnung 2026 oder 2027 noch gültig?
Ja, sofern dies zulässig ist. Eine reine PDF ist keine E‑Rechnung, kann aber unter einer anwendbaren Übergangsregel oder dauerhaften Ausnahme eine gültige „sonstige Rechnung“ bleiben, wenn alle übrigen Rechnungsanforderungen erfüllt sind.
- Eine sonstige Rechnung darf für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz nur verwendet werden, wenn sie bis 31. Dezember 2026 ausgestellt und übermittelt wird.
- Im Jahr 2027 kann eine reine PDF weiterhin zulässig sein, wenn die 800.000-Euro-Umsatzgrenze erfüllt ist oder eine dauerhafte Ausnahme greift.
- Wird eine solche Rechnung elektronisch übermittelt, ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Die Zustimmung kann sich aus der praktischen Handhabung zwischen den Parteien ergeben; eine besondere Form schreibt das Gesetz nicht vor.
- Eine im Übrigen ordnungsgemäße Rechnung verliert nicht allein deshalb ihre Eignung für den Vorsteuerabzug, weil ein zulässiges Format für sonstige Rechnungen verwendet wurde.
Validieren, prüfen und das Original aufbewahren
Was eine Validierung bestätigen kann – und was nicht
Eine technische Validierung ist empfehlenswert, weil sie Format-, Berechnungs- und Geschäftsregelfehler erkennen kann. Sie ist keine gesetzliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung und garantiert weder die inhaltliche Richtigkeit noch die Echtheit, die Annahme durch Empfänger oder Portale oder die Bezahlung. Eine Datei, die die geltenden Anforderungen an das strukturierte Format nicht erfüllt, gilt jedoch als sonstige Rechnung; technische Konformität bleibt daher im Pflichtfall entscheidend.
Bewahren Sie den Validierungsbericht als Nachweis Ihres Prüfprozesses auf. Er ersetzt weder die Originalrechnung noch die erforderliche inhaltliche Prüfung.
Prüfen Sie stets die Identität des Lieferanten, die Bankverbindung, die Beträge, die umsatzsteuerliche Behandlung und empfängerspezifische Anforderungen. Ist eine eingehende Lieferantenrechnung fehlerhaft, fordern Sie eine ordnungsgemäße Berichtigung an, statt das empfangene Dokument eigenmächtig zu ändern.
Gilt die Ausstellungspflicht, muss grundsätzlich auch eine Rechnungsberichtigung als E-Rechnung erfolgen. Erlaubt eine Übergangsregel noch eine sonstige Rechnung, kann dieses zulässige Format auch für die Berichtigung verwendet werden.
Rechnungen acht Jahre aufbewahren
Die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt grundsätzlich acht Jahre. Mindestens der strukturierte Bestandteil einer E‑Rechnung muss während dieses Zeitraums unverändert, maschinell auswertbar und in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Bei einer hybriden E-Rechnung, etwa ZUGFeRD in einem geeigneten Profil, sind bei Widersprüchen mit der sichtbaren PDF-Darstellung die strukturierten Daten maßgeblich. Eine menschenlesbare Darstellung ist hilfreich, ersetzt aber nicht die Aufbewahrung des ursprünglichen strukturierten Bestandteils. Für steuerlich relevante ergänzende Unterlagen können eigene Anforderungen an die Aufbewahrung im Originalformat gelten. Allein die Speicherung einer E‑Rechnung außerhalb eines GoBD-konformen Systems ist für Umsatzsteuerzwecke nicht automatisch ein Verstoß gegen § 14b UStG; weitere buchführungs- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten können dennoch gelten.
Praxis-Checkliste zur Vorbereitung
- Ordnen Sie Umsätze als B2B, B2C oder B2G ein und prüfen Sie anschließend, ob die Kleinunternehmerregelung oder eine andere gesetzliche Ausnahme greift.
- Richten Sie für den Empfang eine überwachte E‑Mail‑Adresse oder einen vereinbarten Übertragungsweg mit klaren internen Zuständigkeiten ein.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter reine XML-Rechnungen menschenlesbar anzeigen können.
- Klären Sie vor dem Versand mit Ihren Kunden, welches Format, welchen Übertragungsweg und welche Referenzangaben sie benötigen.
- Testen Sie Konvertierung, Validierung, manuelle Prüfung und Export mit echten Rechnungen, bevor Ihre Ausstellungspflicht beginnt.
- Legen Sie einen Berichtigungsprozess fest: Verwenden Sie für ausgehende Berichtigungen das erforderliche Rechnungsformat und fordern Sie bei fehlerhaften Eingangsrechnungen ordnungsgemäße Berichtigungen vom Lieferanten an.
- Bewahren Sie mindestens den ursprünglichen strukturierten Bestandteil während der achtjährigen umsatzsteuerlichen Aufbewahrungsfrist unverändert auf.
Offizielle Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur E‑Rechnung (Stand März 2026)
- § 14 UStG: Rechnungen und Definition der E‑Rechnung
- § 19 Absatz 2 UStG: Gesamtumsatz für die Grenze im Jahr 2027
- § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregelungen
- § 34a UStDV: Ausnahme für Umsätze unter der Kleinunternehmerregelung
- § 34 UStDV: Fahrausweise als Rechnungen
- § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
FAQ
Ab wann muss ich E‑Rechnungen empfangen können?
Ab wann wird das Versenden von E‑Rechnungen Pflicht?
Darf ich 2026 und 2027 noch PDF-Rechnungen senden?
Gilt die E‑Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?
Welche dauerhaften Ausnahmen gibt es?
Wie lange muss ich eine E‑Rechnung aufbewahren?
Garantiert eine Validierung die steuerliche Anerkennung?
Was ist bei der E‑Rechnungspflicht der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?
Testen Sie Ihren Ausstellungsprozess
Durchlaufen Sie vor der für Ihr Unternehmen geltenden Frist einen vollständigen Testzyklus: PDF hochladen, Daten prüfen, strukturiertes Format erzeugen, validieren, berichtigen und exportieren.