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E-Rechnung Übergangsregeln 2027 (800.000 EUR) und 2028

Die häufigste Frage: Fällt mein Unternehmen unter die Verlängerung bis Ende 2027? Diese Seite gibt eine schnelle, operative Antwort.

Kurzantwort

  • Die Verlängerung bis 31.12.2027 kann für Aussteller gelten, wenn der Vorjahresumsatz 2026 maximal 800.000 EUR beträgt.
  • Das verschiebt die volle Ausstellungspflicht für diese Fälle auf 2028.
  • Empfangspflichten und Empfängeranforderungen bleiben davon unberührt.

Wer bekommt die Verlängerung und was heißt das operativ?

FallWas bedeutet das praktisch?
Vorjahresumsatz (2026) bis 800.000 EURÜbergangsregel für die Ausstellung kann bis Ende 2027 greifen. Ab 2028 ist dann in diesen Fällen die volle Pflicht relevant.
Vorjahresumsatz (2026) über 800.000 EURKeine Verlängerung über 2026 aus dieser Schwelle ableitbar. Frühzeitige Umstellung ist entsprechend wichtig.
Empfänger fordert früher E-RechnungAuch wenn du ausstellerseitig später verpflichtet bist, kann der Kunde früher ein strukturiertes Format verlangen.

Wichtig für die Praxis

Selbst bei möglicher Verzögerung der Ausstellungspflicht kann dein Kunde E-Rechnungen früher verlangen. Deshalb Konvertierung und Validierung jetzt im Realprozess testen.

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Häufige Fragen

Was, wenn mein Kunde E-Rechnungen verlangt, bevor ich verpflichtet bin?

Dann solltest du auf das geforderte Format umstellen. Kundenanforderungen können operativ früher greifen als der spätestmögliche gesetzliche Übergang.

Kann ich weiter PDF senden, wenn der Empfänger zustimmt?

Während der Übergangsregeln kann das in vielen Fällen möglich sein. Entscheidend sind die gesetzlichen Vorgaben und die dokumentierte Zustimmung.

Ist EDI weiterhin erlaubt und bis wann?

Bestimmte EDI-Verfahren können unter den gesetzlichen Bedingungen bis Ende 2027 weitergeführt werden.